Tierhaltung in Mietwohnungen

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Tierhaltung in Mietwohnungen

Im Rahmen meiner Hausverwaltung vermiete ich auch frei werdende Wohnungen neu. Bereits im Inserat stehe ich daher oft vor der Frage, wie ich es bei Interessentinnen und Interessenten mit dem Thema Tierhaltung handhaben soll.
Ich entscheide mich regelmäßig dazu, im Inserat die Option „Haustiere nach Vereinbarung“ anzugeben. Darf ich das überhaupt? Muss mir ein Mieter seine Haustiere melden? Darf ich in einem Haus die Haustierhaltung gänzlich untersagen? Was ist, wenn andere Bewohner desselben Hauses bereits einen Hund haben? Und was ist, wenn „Bello“ nach seinem Einzug die anderen Bewohner stört?

Es gibt zunächst die nicht genehmigungspflichtigen Haustiere, dazu zählen Fische, Hamster, Hasen, Kaninchen oder auch Meerschweinchen und Wellensittiche, deren Haltung unabhängig von Mietvertrag und Hausordnung immer erlaubt ist. Ausnahmen hierbei sind:

- Frettchen sind wegen des Gestanks genehmigungspflichtig,
- Ratten, und,
- Papageien wegen der enormen Geräuschentwicklung.

Hunde und Katzen, auch Wohnungskatzen, gelten nicht als Kleintiere. Wer diese anschaffen will, hat Mietvertrag und Hausordnung zu beachten, einer Vermieterseitigen Verweigerung dieser Anschaffung haben dann aber triftige Gründe, wie z.B. Allergien, entgegenzustehen.
Jedenfalls, also immer zu erlauben sind natürlich solche Tiere, auf welche der Halter angewiesen ist, typischerweise z.B. ein Blindenhund.
Untersagen und widerrufen kann ein Vermieter die einst zugestandene Einwilligung zur Haltung des/der Haustieres/Haustiere, sofern sich das Tier als gefährlich entpuppt, oder durch dauerhaftes Gebell den Hausfrieden mitsamt den übrigen Mitbewohnern stört. Ist jedoch in einem Haus bereits ein Hund erlaubt, darf bei Vermietung weiterer Wohnungen keinem anderen die Haltung eines weiteren Hundes innerhalb desselben Hauses mehr untersagt werden.

Etwas problematischer wird es bei der Haltung von Exoten, wie Spinnen, Echsen und Schlangen: Giftspinnen, wie z.B. die Vogelspinne darf der Vermieter als „K.O.-Kriterium“ benutzen und deren Haltung in seiner Wohnung untersagen. Bei Leguanen und anderen Echsen sollte im Mietvertrag die „Terrarienhaltung“ geregelt sein, damit man rechtlich sicher ist. Gift- und Würgeschlangen sind ebenso wie die Vogelspinne für den Vermieter –bei fehlender Faszination für diese Tiere- unzumutbar, bei ungiftigen Kleinschlangen gilt es mit dem Passus „Terrarienhaltung gestattet“ im Mietvertrag erneut die rechtlichen Grundlagen für ein einvernehmliches Miteinander zu schaffen.