Sommerzeit: Grillen

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Sommerzeit: Grillen

Grillen im Garten, auf der Terrasse und dem Balkon

Sommerzeit ist Grillzeit!! Um Ärger mit Nachbarn oder dem Vermieter zu vermeiden, geben verschiedene Gerichtsurteile Anhaltspunkte, wie es um die juristische Position zum Thema Grillen im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon bestellt ist.
Grillen im Garten oder dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Qualm nicht konzentriert in die Nachbarwohnung gelangt. Hinsichtlich des Lärmpegels bei Grillfesten gilt, dass in reinen Wohngebieten 35 Dezibel nicht überschritten werden dürfen. Idealerweise sind vor dem Grillen die Nachbarn hierüber zu informierten. (LG Stuttgart, AZ: 10 T 359/96 oder AG Bonn, AZ: 6 C 565/96).

Bei Mehrfamilienhäusern darf der Mieter den Garten zum Grillen nur dann nutzen, sofern dieser allen Mietern zur Verfügung steht oder der betreffende Mieter den Garten beziehungsweise einen Teil davon mietvertraglich angemietet hat.
An Mehrfamilienhäusern darf in der Sommerperiode auf Balkonen und Terrassen lediglich einmal pro Monat gegrillt werden, so das AG Bonn (AZ: 6 C 545/96). Zudem sei den Nachbarn 48 Stunden zuvor das Grillen anzuzeigen. Einige Urteile verbieten sogar das Grillen auf Balkonen gänzlich (LG Düsseldorf, AZ: 25 T 435/90).

Empfehlenswert ist es, um Streit zu vermeiden, statt mit Holzkohle, lieber mit Gas, oder noch besser, elektrisch zu grillen.